Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 04/2019

  1. 1.1Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und dem AN gelten ausschließlich diese Allgemeinen  Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  2. 1.2Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen  Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  3. 1.3Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des AGs sind ungültig, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich  schriftlich anerkannt.
  4. 1.4Für den Fall, dass einzelne  Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine  wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
  1. 2.1Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart (siehe Kooperationsvertrag bzw. Angebot).
  2. 2.2Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte (Subauftragnehmer – SAN) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den AN selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.
  3. 2.3Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet.
  1. 3.1Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  2. 3.2Der AG wird den AN auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
  3. 3.3Der AG sorgt dafür, dass dem AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  4. 3.4Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des ANs von dieser informiert werden.
  1. 4.1Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
  2. 4.2Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des ANs zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des AGs auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
  1. 5.1Der AN verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragten Dritte dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem AG Bericht zu erstatten.
  2. 5.2Den Schlussbericht bzw. die Präsentation erhält der AG in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.
  3. 5.3Der AN ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  1. 6.1Die Urheberrechte an den vom AN und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim AN. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des ANs zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des ANs – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
  2. 6.2Der Verstoß des AGs gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  1. 7.1Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den AG hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
  2. 7.2Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des ANs zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des AGs auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
  1. 8.1Der AN haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen.
  2. 8.2Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. 8.3Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des ANs zurückzuführen ist.
  4. 8.4Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
  1. 9.1Der AN verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des AGs erhält.
  2. 9.2Weiters verpflichtet sich der AN, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des AGs, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  3. 9.3Der AN ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
  4. 9.4Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
  5. 9.5Der AN ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der AG leistet dem AN Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
  1. 10.1Nach Vollendung (oder je nach Vereinbarung lt. Angebot/Kooperationsvereinbarung) des vereinbarten Werkes erhält der AN ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN. Der AN ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den AN fällig.
  2. 10.2Der AN wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
  3. 10.3Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des ANs vom AG zusätzlich zu ersetzen (lt. Vereinbarung).
  4. 10.4Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AGs liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der AN bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
  5. 10.5Der AG verpflichtet sich den AN für sämtliche Forderungen/Schäden, welche aufgrund der vorzeitigen Kündigung des AGs von Dritten (Lieferanten) geltend gemacht werden, schad- und klaglos zu halten – der administrative Aufwand wird lt. Stundenaufzeichnung abgerechnet.
  6. 10.6Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
  7. 10.7Im Falle von kaufmännischen Optimierungsleistungen gelten folgende Parameter als vereinbart:
  8. 10.7.1Die Entscheidung für einen Lieferanten bzw. eine Lösung wird immer vom AG getroffen.
  9. 10.7.2Sollten aufgrund der vorzeitigen Kündigung durch den AG keine Einsparungen, Erstattungen, Gutschriften, Forderungsverzichte u. dgl. erzielt werden, wird einvernehmlich ein Stundenlohn in Höhe von netto EUR 200,00 vereinbart und die Stundenaufzeichnung der Rechnung beigelegt (sollte im Angebot/ Kooperationsvereinbarung ein anderer Stundensatz vereinbart worden sein, wird dieser herangezogen).
  10. 10.7.3Sollte keines der präsentierten Angebote angenommen werden, wird das Letztangebot des bestehenden Lieferanten für die Einsparungsberechnung herangezogen (es gilt dabei eine Frist von drei Monaten ab Ergebnispräsentation). Sollte der AG innerhalb von 12 Monaten nach Ergebnispräsentation ein Angebot annehmen, erfolgt eine Abrechnung auf Basis dieses Angebotes.
  11. 10.7.4Falls für die Erreichung der ermittelten Einsparung Investitionen erforderlich sind, wird diesen ein Amortisationszeitraum von 60 Monaten zugrunde gelegt und bei der Einsparung entsprechend mit 1/60 je Monat in Abzug gebracht.
  12. 10.7.5Sollte ein Lieferant ein Angebot direkt an den AG adressieren, muss dieses Angebot unter Berücksichtigung der Geheimhaltung an den AN übermittelt werden und wird zur Einsparungsberechnung herangezogen.
  13. 10.7.6Falls im Rahmen des Projektes keine Einsparung erwirkt werden kann, wird kein Honorar in Rechnung gestellt – im Falle von negativen Einsparungen (Preiserhöhungen) ist eine Forderung des AG ausgeschlossen.
  14. 10.8Für die Bestimmung der Ausgangsbasis werden folgende Parameter herangezogen:
  15. 10.8.1Zur Bestimmung der Ausgangsbasis werden jene Durchschnittswerte herangezogen, die dem AN über Rechnungen und Leistungsnachweise aus einem aktuellen, zusammenhängenden Zeitraum zur Verfügung gestellt wurden. Nach Analyse und Vergleich der übermittelten Daten, unter Berücksichtigung allfälliger vorgelegter Bonifikationen/ Gutschriften/Rabatte sowie des gewährten Hardwarebudgets (für den gestützten Bezug von Endgeräten) auf Basis von Marktpreisen, auf Richtigkeit und Plausibilität, wird das Resultat vor den weiteren Arbeitsschritten (Ausschreibung/Angebotseinholung etc.) vom AG abgenommen bzw. rückbestätigt und gilt folgend als vereinbarte Basis für alle weiteren Berechnungen.
  16. 10.8.2In der Logik unserer Analysen werden immer die tatsächlichen Verbrauchswerte (Usage) herangezogen – damit spielen eventuelle Tarifgrößen, Ausprägungen und/oder Pools hinsichtlich ihrer Dimensionierung keine Rolle.
  17. 10.8.3Bei Produkten oder Leistungen, welche als Fixpreis angeboten werden (Datenleitungen, Festnetzanschlüsse, Portpreise, Mietkosten) gilt der Preis pro Basiseinheit (Preis pro Mbit, Preis pro Kanal, Preis pro Port, Preis pro Seite, Preis pro Scan, Preis pro Stück/Unit usw.) als Ausgangsbasis für die Berechnung der Einsparung.
  18. 10.8.4Die Einsparung basiert auf vorstehend erläuterten Realwerten und dem Vergleich mit dem vom AG ausgewählten Angebot bzw. Lieferanten. Im Kontext des Leistungsvergleiches werden die analysierten Werte bestmöglich auf den angebotenen Tarif hin optimiert. Mit der Annahme des Angebotes durch den AG gilt die Einsparungsberechnung als abgenommen und wird in Folge als Basis für die Honorarberechnung herangezogen
  19. 10.8.5Falls während der Bearbeitung mehrmals Analysedaten zur Verfügung gestellt werden, gelten die jeweils letzten als Ausgangsbasis für die Einsparungsberechnung. Im Falle von Nachreichungen (auch nach Angebotsannahme durch den AG) werden die zusätzlichen Daten auch zur Einsparungsberechnung herangezogen.
  20. 10.9Falls während der Bearbeitung mehrmals Analysedaten zur Verfügung gestellt werden, gelten die jeweils letzten als Ausgangsbasis für die Einsparungsberechnung. Im Falle von Nachreichungen (auch nach Angebotsannahme durch den AG) werden die zusätzlichen Daten auch zur Einsparungsberechnung herangezogen.
  1. 11.1Der AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den AN ausdrücklich einverstanden.
  1. 12.1Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
  2. 12.2Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses.
  3. 12.3Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. 12.4Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des ANs. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des ANs zuständig.
  1. 13.1Dieser Vertrag wird grundsätzlich unbefristet abgeschlossen.
  2. 13.2Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen
  3. 13.2.1wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  4. 13.2.2wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
  5. 13.2.3wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des ANs weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des ANs eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.